Die LUDWIG & DIENER Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist 2012 aus der bereits zuvor von Josef LUDWIG am Standort Trier etablierten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hervorgegangen. Eng verzahnt mit den Kollegen aus der Steuerberatung, aber rechtlich selbständig, prüfen wir seitdem gesetzliche und freiwillige Jahresabschlüsse von Unternehmen aus einer Vielzahl von Branchen. Auch verfügen wir über einschlägige Erfahrungen bei der Prüfung von wirtschaftlichen Betätigungen der öffentlichen Hand
(Eigenbetriebe, Anstalten, kommunale oder landeseigene Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Zweckbetriebe).
Derzeit besteht unser Team aus 3 Wirtschaftsprüfern, die individuell durch Kollegen aus unserem Kanzleiverbund LUDWIG CONSULT unterstützt werden.
Leistungen
Wirtschafts-
prüfung
Wirtschaftsprüfung
Gesetzliche Pflicht und Hilfe/Unterstützung zum Unternehmenserfolg. Die Wirtschaftsprüfung umfasst in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen, kann aber auch Impulse zur Verbesserung von Prozessabläufen und Kontrollen liefern, sowie Unterstützung bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen bieten. Sie dient Aufsichtsgremien, Gesellschaftern oder anderen Entscheidern als gesicherte Grundlage für ihr Handeln. Unser Leistungsspektrum erstreckt […]
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Datum 20.04.2018
Herzlichen Glückwunsch Steuerberaterin Raissa Kees
Das Team der LUDWIG & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH gratuliert Raissa Kees zur bestandenen Prüfung und Bestellung als Steuerberaterin.
20.04.2018 - Josef Ludwig, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz und Kanzleileiter der LUDWIG & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH, hat heute unsere Kollegin Raissa Kees zur Steuerberaterin bestellt.
Raissa Kess betreut seit April 2014 die Mandanten unserer Kanzlei bei der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen sowie Jahresabschlüssen und ist Ansprechpartnerin für die digitale Mandanten-Zusammenarbeit mit Unternehmen Online. Sie ist ausgebildete Steuerfachangestellte und besitzt seit 2014 den Studienabschluss „Master of Taxation“.


Datum 04.04.2018
Vorsteuerabzug: Leistung muss auf Rechnung eindeutig identifizierbar sein
Das Finanzgericht Hessen hat kürzlich in zwei Fällen entschieden, dass Leistungen auf einer Rechnung immer eindeutig identifizierbar sein müssen. Nur dann ist ein Vorsteuerabzug möglich. Das gilt auch beim Handel von Kleidungsstücken und Modeschmuck im Niedrigpreissegment.
Im ersten Fall ging es um einen Textilhandel, der insbesondere T-Shirts und Blusen im Niedrigpreissegment anbot. Diese Kleidungsstücke wurden in großen Mengen von Großhändlern zu Einkaufspreisen je Artikel im unteren einstelligen Eurobereich eingekauft. Die Bezeichnung der gelieferten Gegenstände beschränkte sich auf die pauschale Bezeichnung einer Warenklasse und die Angabe einer erheblichen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich. Das Finanzamt erkannte den VSt-Abzug nicht an, da die in den Rechnungen enthaltenen Leistungsbeschreibungen zu unkonkret waren.
Im zweiten Fall ging es um dieselbe Händlerin, die hier jedoch im Bereich Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig war. Auch hier versagte das Finanzamt den VSt-Abzug, da die Leistungsbeschreibung ungenau und damit mangelhaft war. Die Artikel wurden in den Rechnungen u.a. lediglich mit „div. Modeschmuck“ (Armband, Ohrring, Kette usw.) bezeichnet.
Das FG hat in beiden Fällen entschieden, dass die betreffenden Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung und fehlender Identifikationsmöglichkeit nicht den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen und somit ein VSt-Abzug nicht möglich ist. Die bloße Angabe einer Gattung (z.B. T-Shirts, Blusen, Kleider, Jacken) stelle auch keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die für den VSt-Abzug erforderliche genauere Beschreibung der Ware umfasst z.B. die Angabe des Modelltyps, der Farbe, der Größe und des Materials.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die zugelassene Revision beim BFH anhängig.


Datum 07.03.2018
Erdiente Pensionsansprüche: Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers löst Lohnzufluss aus
Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser gegenüber auf eine Forderung, kann es dadurch im Wege einer sogenannten verdeckten Einlage zum Zufluss von (steuerpflichtigem) Arbeitslohn kommen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt auch dann eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente und werthaltige Pensionsanwartschaft verzichtet. Der Kapitalgesellschaft wird durch den Verzicht ein Vermögensvorteil zugewendet, denn sie wird von ihrer Verpflichtung auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung befreit. Eine verdeckte Einlage liegt nach dem Urteil nur dann nicht vor, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Umständen auf die Pensionsanwartschaft verzichtet hätte.
Im vorliegenden Urteilsfall hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH Ende 2003 in einem Nachtrag zum Pensionsvertrag geregelt, dass sein im Jahr 1998 zugesagtes monatliches Ruhegehalt von 22.000 DM auf 4.350 € herabgesetzt wird. Nach den vertraglichen Bestimmungen hätte sich die GmbH nur aus der Altzusage lösen können, wenn ihr die Zahlung des Ruhegehalts - beispielsweise aufgrund schlechter Ertragslage - nicht mehr hätte zugemutet werden können. Die GmbH stand im vorliegenden Fall aber wirtschaftlich gut da und hätte die bisherige Pensionszusage ohne weiteres erfüllen können. Ein fremder Geschäftsführer hätte daher unter den gegebenen Umständen nicht auf den erdienten Teil seiner Altersvorsorge verzichtet, so dass der hier ausgesprochene Verzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Hinweis: Der Geschäftsführer musste somit einen Lohnzufluss von 151.000 € versteuern. Zur Klärung ob dabei auch die sogenannte „Fünftelregelung“ zur Anwendung kommen kann, verwies der BFH die Sache zurück an das Finanzgericht.


Datum 01.02.2018
Kompetente Steuer- & Rechtsberatung im LUDWIG -Kanzleiverbund
01.02.2018 - Das LUDWIG CONSULT Beraterteam wird seit heute durch Herrn Rechtsanwalt -Fachanwalt für Steuerrecht - Michael Merkes verstärkt.
Herr Merkes verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt insbesondere im Bereich Steuerrecht. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Umsatz- und Unternehmenssteuerrecht, Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Er vertritt Sie gerichtlich und außergerichtlich.
Wir bieten Ihnen bei auftretenden rechtlichen Fragestellungen eine zeitnahe und fundierte rechtliche Beratung, denn die Komplexität des Steuer- und Wirtschaftsrechts sowie der angrenzenden Gebiete des Unternehmens-, Finanz-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts verlangen detaillierte Spezialkenntnisse, um geeignete Lösungen zu finden.
Das Team des Kanzleiverbunds LUDWIG CONSULT freut sich auf die Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Michael Merkes und darauf, Sie auch in Zukunft mit der bewährten Kompetenz und Sorgfalt umfassend zu beraten.
Erfahren Sie mehr über unser Leistungsangebot unter www.ludwig-consult.com


Datum 19.01.2018
Training mit unseren Auszubildenden
Perspektivwechsel: Unsere Auszubildenden bei LUDWIG & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH versetzen sich in die Rolle eines Mandanten. In unserem Kommunikationstraining haben die Auszubildenden erfahren, worauf es beim persönlichen und telefonischen Umgang ankommt.
Neben den fachlichen Kenntnissen werden in der Ausbildungszeit persönliche und methodische Kompetenzen relevant, die unter anderem für die interne Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens in der Außenwirkung wichtig sind. Wir bieten ein Schulungsprogramm für Auszubildende, das methodische und persönliche Kompetenzbereiche fördert.
Das Programm thematisiert im ersten Teil das Einfinden in betriebliche Strukturen, unternehmensinterne Abläufe, qualitätsorientiertes Arbeiten und bereitet auf den Umgang mit Kunden vor.
Der zweite Teil des Programms schult persönliche Kompetenzbereiche wie Organisation, Zeitmanagement und Motivation und sensibilisiert für Mitwirkung und Verantwortungsübernahme im Unternehmen. Hier erfahren Sie mehr über unser Schulungsprogramm.


Datum 11.12.2017
Sachzuwendungen und andere Leistungen an Arbeitnehmer
Sachzuwendungen oder andere Leistungen, die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern erbringen, können auch umsatzsteuerliche Probleme auslösen. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat in einer aktuellen Verfügung dazu Stellung genommen.
Gewährt der Arbeitgeber bei der Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren) einen Rabatt, so ist darin keine Leistung gegen Entgelt, sondern ein Preisnachlass zu sehen. Diese Preisnachlässe führen im Regelfall nicht zu einer Umsatzbesteuerung über den Verkaufspreis hinaus. Allerdings sollten die Waren nicht unterhalb des Einkaufspreises abgegeben werden, da in diesem Fall die Umsatzsteuer in Höhe der Differenz des dann höheren Einkaufspreises abgeführt werden muss.
Außerdem weist die OFD darauf hin, dass bei der Überlassung von Dienstwagen der Wert der Nutzungsüberlassung gegenüber dem Arbeitnehmer nach der 1-%-Regelung ermittelt werden kann. Diese pauschale Nutzungswertermittlung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast hat.
Die Überlassung von Parkplätzen, die lediglich zum Abstellen von Pkws auf dem Betriebsgelände während der Arbeitszeit erfolgt, ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Jubilarfeiern gelten als Betriebsveranstaltungen und lösen regelmäßig keine Umsatzsteuer aus. Wird jedoch nur ein einzelner Jubilar geehrt, kommt es hingegen zu einer Umsatzsteuerbelastung. In diesem Fall sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Hinweis: Neben den umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind auch die lohnsteuerlichen Auswirkungen zu beachten.


Datum 05.12.2017
LUDWIG CONSULT Kanzleiverbund übergibt 2.500 Euro an Kulturstiftung Trier für Kinder- und Jugendprojekte
Der LUDWIG CONSULT Kanzleiverbund engagiert sich seit vielen Jahren für soziale Kinder- und Jugendprojekte. In diesem Jahr haben sich Mitarbeiter und Kanzleileitung entschieden, den KinderKulturFonds zu unterstützen, der Kultur für Kinder ermöglicht – Musik, Bildende Kunst, Literatur und künstlerisches Gestalten.
Oft lässt es die schwierige finanzielle Situation von überlasteten Familien nicht zu, dass ein kulturell interessiertes Kind ein Instrument erlernen oder an künstlerischen Angeboten teilnehmen kann. Die Kulturstiftung Trier verhilft diesen Kindern auf unbürokratischem Weg zu neuen Chancen und vergibt beispielsweise Stipendien für Musikunterricht und Leihinstrumente. Darüber hinaus kommt die Spende in Kooperation der Kulturstiftung Trier mit dem regionalen Trägerverein „Krass e.V. Trier“ gezielt Kindern und Jugendlichen zugute, die an den Trierer Grundschulen St. Martin, Ausonius und Ambrosius im Kunstunterricht spielerisch an Bildende oder Darstellende Kunst herangeführt werden. Angeleitet von erfahrenen Künstlern erhalten sie die Chance, verschiedene Kunsttechniken auszuprobieren, Erfahrungen zu sammeln und ihre eigene Kunst- und Ausdrucksform zu finden.


Datum 18.10.2017
Gesundheitstag mit Personal Coach
Heute dreht sich im LUDWIG Kanzleiverbund alles um die Gesundheit unserer Mitarbeiter. Schon zum vierten Mal haben die Mitarbeiter aus Trier und Grevenmacher bei einem Aktionstag die Wahl zwischen verschiedenen Informations- und Mitmachangeboten. In diesem Jahr stehen die Themen Life-Balance und Ergonomie im Fokus. Hierzu bieten wir Vorträge und Messungen an. Los geht’s mit einem gemeinsamen gesunden Frühstück.
Der Gesundheitstag ist nur ein Baustein unseres Gesundheitsmanagements. Wir ermöglichen im Jahresverlauf allen Mitarbeitern Personal Coachings. Dabei können Interessierte konkrete Themen, die ihnen persönlich wichtig sind, individuell besprechen und herausfinden, wie sie in Beruf- und Privatleben gesundheitsfördernde Impulse setzen können. Als ausgebildeter Coach unterstützt Susanne Hermen Mitarbeiter bei der Vorbereitung auf neue Aufgaben und begleitet sie auf dem Weg zum Erreichen ihres Ziels.
Der LUDWIG Kanzleiverbund gibt seine Erfahrungen auf den Gebieten des Gesundheitsmanagements und Personal Coachings auch an Sie weiter. Kontaktieren Sie uns unter susanne.hermen@ludwig-kollegen.de.


Datum 13.10.2017
Rechtsberatung im LUDWIG CONSULT Kanzleiverbund
Das LUDWIG CONSULT Beraterteam wird seit September 2017 durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Achim Schumacher verstärkt, der das Beratungsspektrum im Kanzleiverbund um juristische Beratung erweitert.
Unsere Mandanten erhalten zukünftig bei auftretenden rechtlichen Fragestellungen eine zeitnahe und fundierte rechtliche Beratung, denn die Komplexität des Steuer- und Wirtschaftsrechts sowie der angrenzenden Gebiete des Unternehmens-, Finanz-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts verlangen detaillierte Spezialkenntnisse, um geeignete Lösungen zu finden.
Herr Dr. Schumacher war zuletzt als Leiter der Europäischen Rechtsabteilung für Geschäftsentwicklung bei der Firma Amazon in Luxemburg tätig und leitete dort ein Team von 14 Rechtsanwälten/innen. Zuvor arbeitete er als Leiter Recht Europa (General Counsel Europe) für eine Industrietochter der General Electric Inc. und als Rechtsanwalt (Prokurist) für die Siemens AG, München.
Das Team des Kanzleiverbunds LUDWIG CONSULT freut sich auf die Kooperation mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Schumacher und darauf, Sie auch in Zukunft mit der bewährten Kompetenz und Sorgfalt umfassend zu beraten.


Datum 10.10.2017
Als verheirateter Grenzgänger für die Ehegattenveranlagung in Luxemburg optieren
Die Luxemburger Finanzverwaltung hat am 03.10.2017 angekündigt, dass die verheirateten und nichtansässigen Gehaltsempfänger und Rentner ein Schreiben erhalten werden. Das Schreiben enthält u.a. neben den Steueridentifikationsnummern der Eheleute einen von der Steuerverwaltung vorgeschlagenen Steuersatz. Dieser Steuersatz kann in die Steuerkarte 2018 aufgenommen werden und basiert auf den der Steuerverwaltung vorliegenden Informationen sowie einer Einkommensschätzung für das Jahr 2018. Sofern der Steuerverwaltung die notwendigen Informationen zur Ermittlung nicht vorliegen, enthält das Schreiben keinen Vorschlag eines individuellen Steuersatzes.
Unser Leitfaden unterstützt Sie dabei, die für die Festsetzung des Steuersatzes erforderlichen Daten zu ändern oder zu akzeptieren.
Darüber hinaus haben wir die wichtigsten Hintergrundinformationen und Beispiele zum Thema für Sie zusammengefasst.


Datum 02.10.2017
Entlastung bei der Bürokratie für kleine und mittlere Unternehmen
Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde im Sommer endgültig verabschiedet und enthält folgende steuerliche Änderungen, die überwiegend bereits ab 2017 in Kraft treten:
Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, müssen nicht mehr aufbewahrt werden, wenn ihr Inhalt durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist.
Eine vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist ab 2017 nur noch dann erforderlich, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 5.000 € betragen hat. Bisher liegt die Grenze bei 4.000 €.
Die Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben. Diese müssen künftig nicht mehr den strengen umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen.
Etwas umständlich ist Regelung bei den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern. Hier wurden zum einen mit dem Bürokratieentlastungsgesetz die Dokumentationspflichten für die Sofortabschreibung gelockert. Für alle ab 2018 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 € müssen nicht mehr wie bisher in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert dokumentiert werden.
Zum anderen wird die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ab 2018 von 410 € auf 800 € angehoben.
Bei Pauschalierung des Arbeitslohnes mit 25 % Lohnsteuer wurde die Grenze des durchschnittl. Tageslohnes von 68 € rückwirkend zum 01.01.2017 auf 72 € angehoben.
Die Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurde geändert. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, können die Beiträge anhand des Vormonats ermittelt werden. Die sich ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen.


Datum 05.07.2017
Gesellschafterver-rechnungskonto: Fehlende Verzinsung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung
Im mittelständischen Bereich sind sogenannte „Gesellschafterverrechnungskonten“ sehr verbreitet.
Für Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter wird ein Verrechnungskonto geführt. Zivilrechtlich handelt es sich dabei um ein Kontokorrentkonto, bei dem die gegenseitigen Ansprüche als Soll- oder als Habenbuchung vermerkt werden.
In einem Streit vor dem Finanzgericht München (FG München vom 25.04.2016 – 7 K 531/15) betrug der Saldo des Verrechnungskontos einer GmbH 450.000 € - und zwar zugunsten der GmbH. Bis einschließlich 2006 waren die gegenseitigen Ansprüche laut Vereinbarung mit 5% verzinst worden, danach nicht mehr. In der fehlenden Verzinsung erkannte der Betriebsprüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung und erhöhte das Einkommen der GmbH für 2007 und 2008 um 6% des Saldos des Verrechnungskontos.
Der steuerliche Berater argumentierte dagegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer noch eine Darlehensforderung gegen die GmbH hätte und man diese verrechnen müsste, so dass insgesamt kaum mehr Forderungen seitens der GmbH auf dem Verrechnungskonto stünden. Die Richter wollten dies aber nicht gelten lassen, da tatsächlich keine Aufrechnung stattgefunden hatte und das Verrechnungskonto und das Darlehenskonto buchhalterisch getrennt geführt wurden.
Es ist deshalb strikt darauf zu achten, dass Gesellschafterverrechnungskonto ordnungsgemäß zu führen, zu dokumentieren und auch fremdüblich zu verzinsen.


Datum 07.06.2017
Ihr Steuerberater - Unabhängig. Zuverlässig. Vorausschauend.


Datum 06.06.2017
Illia Abadeir erhält Studienabschluss „Bachelor of Arts Steuerrecht“ mit Auszeichnung
Illia Abadeir, Mitarbeiter in unserer Kanzlei LUDWIG & MALDENER S.à r.l., hat seinen Studienabschluss Bachelor of Arts (B.A.) Steuerrecht mit der Note 1,8 erhalten. Er gehört damit zu den Examensbesten und erhielt am 19.05.2017 von der FOM Hochschule für Oekonomie & Management seine Urkunde mit Auszeichnung.
In seiner Bachelorarbeit behandelte er das Thema „Gründung einer grenzüberschreitenden Unternehmensstruktur unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte (Deutschland/Luxemburg)“. Markus Jung, Tobias Maldener, Josef Ludwig (Foto von links) und das ganze Kanzleiteam gratulieren Illia Abadeir zum ausgezeichneten B.A.


Datum 26.05.2017
Team LUDWIG Kanzleiverbund - Sieger der Herzen beim Firmenlauf Trier
Beim diesjährigen Firmenlauf am 24.05.2017 in Trier sind wir erstmals mit einem neunköpfigen Läuferteam "LUDWIG CONSULT Kanzleiverbund" gestartet. Mit insgesamt 3004 Meldungen knackte der Bitburger 0,0% Firmenlauf durch Trier bei der vierten Auflage die 3000er-Marke. Unser Team wurde von Kolleginnen und Kollegen kräftig angefeuert und erhielt von ihnen den Titel "Sieger der Herzen".


Datum 05.05.2017
Dienstwagen-besteuerung: Individuelle Zuzahlungen dürfen Vorteil nach 1-%-Regelung mindern
Unser Steuertipp 5/2017
Wenn Arbeitgeber die Kosten für ihren betrieblichen Fuhrpark begrenzen und einer ausufernden Privatnutzung ihrer Dienstwagen entgegensteuern wollen, können sie ihre Arbeitnehmer an den Fahrzeugkosten beteiligen. Dabei gelten für die steuerliche Anrechnung nach Auffassung der Finanzverwaltung folgende Grundsätze:
Pauschale Kostenbeteiligung: Ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer pauschal oder kilometerbezogen zahlt (z.B. 200 €/Monat oder 0,20 €/privat gefahrenen KM), wird von den Finanzämtern auf den Nutzungsvorteil angerechnet.
Individuelle Kostenbeteiligung: Sofern der Arbeitnehmer seine Zuzahlungen in individueller Höhe leistet, beispielsweise indem er nur die Benzinkosten selbst zahlt, dürfen diese Zuzahlungen bei der 1-%-Regelung nicht vom ermittelten Nutzungsvorteil abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH vom 30.11.2016, VI R 2/15) hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer auch individuelle Zuzahlungen von ihrem 1%igen Nutzungsvorteil abziehen dürfen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der die Kraftstoffkosten seines Dienstwagens (ca. 5.600 €) selbst getragen hatte. Das Finanzamt hatte es abgelehnt, diese Zuzahlungen von seinem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil in Höhe von 6.300 € (ermittelt nach der 1-%-Methode) abzuziehen. Vor dem BFH erhielt der Mann jedoch endgültig Recht, so dass er nur einen Vorteil von 700 €/Jahr versteuern muss.
Auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind nach der BFH Rechtsprechung (BFH v. 30.11.2016, VI R 49/14) Zuzahlungen direkt vom Nutzungsvorteil abzuziehen.
Offen ist noch, ob die Finanzverwaltung ihre Auffassung ändert. Einspruch und Klage sind aufgrund der BFH- Entscheidungen erfolgversprechend.


Datum 05.04.2017
Beratung in internationalen Steuerangelegenheiten - Ein Bericht in der Mitteldeutschen Wirtschaft 3/2017


Datum 30.03.2017
Steuerberaterin Dörte Ludwig erzählt Trierer Schülern von ihrem Weg in die Selbstständigkeit
Dörte Ludwig, Geschäftsführerin der LUDWIG & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH (Trier) und LUDWIG & MÜLLER Steuerberatungsgesellschaft mbH (Bernburg) hat am 30.03. 2017 im Rahmen der IHK-Initiative „Abenteuer Wirtschaft“ zur Woche der Ausbildung die St. Maximin-Schule in Trier, eine 09. und 10. Klasse, besucht.
Anhand ihrer eigenen beruflichen Biografie erläuterte sie mit vielen Fotos und kleinen Anekdoten, was eine selbstständige Unternehmerin an Fähigkeiten, Wissen und Eigenschaften mitbringen muss. Ihr persönlicher Rat an die Schüler: „Jeder Mensch ist von Zeit zu Zeit begeistert. Bei dem einen dauert die Begeisterung 30 Minuten, bei dem anderen 30 Tage. Doch im Leben bringt es derjenige zu etwas, bei dem sie 30 Jahre anhält.“ Im Anschluss an den Vortrag beantwortete sie Fragen der Schüler zu Aufgaben und Tätigkeitsfeldern von Steuerfachangestellten und Steuerberatern sowie zu Einstellungsvoraussetzungen für Ausbildungsplatzbewerber.
Besuchen Sie uns im Internet unter www.ludwig-consult.com oder auf Facebook und erfahren Sie mehr über unseren Kanzleiverbund, unsere Leistungen und Mitarbeiter.


Datum 03.03.2017
Forderungsausfall: Minderung der Bemessungsgrundlage rechtzeitig vornehmen
Unser Steuertipp 3/2017
Die Umsatzsteuer entsteht für die meisten Unternehmer schon dann, wenn sie ihre Leistung erbracht haben.
Beispiel: Der Bauunternehmer B baut eine Garage für einen Privatkunden. B schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer hierfür bereits dann, wenn das Bauwerk angenommen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt hat.
Die Umsatzsteuer entsteht also unabhängig davon, ob der Unternehmer das Entgelt schon vereinnahmt hat oder nicht (Sollversteuerung). Allerdings kann der Unternehmer die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz mindern, wenn er auf absehbare Zeit nicht mehr mit der Vereinnahmung des Entgelts rechnen kann. Dann reduziert sich seine Umsatzsteuerschuld entsprechend.
In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 06.09.2016 – V B 52/16, NV) entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter eines Bauunternehmens die rechtzeitige Minderung der Bemessungsgrundlage versäumt. Dies hätte bereits im Jahr 2005 geschehen müssen, erfolgte in der Buchführung jedoch erst 2007. Der BFH ließ die verspätete Minderung nicht zu. Denn eine Minderung der Bemessungsgrundlage muss in dem Jahr erfolgen, in dem die Uneinbringlichkeit des Entgelts feststeht.
Hinweis: Bezweifeln Sie, dass Ihre Forderungen beglichen werden, sollten Sie daher schnellstens über eine Minderung der Bemessungsgrundlage nachdenken.


Datum 03.03.2017
Jahresempfang der Wirtschaft – Josef Ludwig im Gespräch mit dem Präsidenten der Deutschen Bundesbank Dr. Jens Weidmann
Der „Jahresempfang der Wirtschaft“ in Mainz ist der größte Neujahrsempfang der regionalen Wirtschaft in Deutschland. Nirgendwo sonst treten so viele landesweite und regionale Wirtschaftsinstitutionen mit einer gemeinsamen Veranstaltung an die Öffentlichkeit wie die 13 beteiligten Kammern aus Rheinland-Pfalz. Zusammen vertreten sie über 100.000 Unternehmen mit mehr als 400.000 Beschäftigten. Die Kammern sind ein wertvoller Ansprechpartner für Spitzenentscheider der bundesdeutschen Politik und der Wirtschaft. In diesem Jahr war der Präsident der Deutschen Bundesbank, Dr. Jens Weidmann zu Gast bei der insgesamt 18. Auflage der Veranstaltung.
Das Foto zeigt den Präsidenten der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk (2. von rechts) und die Vizepräsidenten StB FB f. IStR WP EC Dipl.-Bw. (FH) Josef Ludwig (1. von rechts) und StB Ralf Nick (1. von links) im Gespräch mit dem Präsidenten der Deutschen Bundesbank Dr. Jens Weidmann.


Datum 01.03.2017
Verstärkung des LUDWIG & MALDENER-Beraterteams
Das LUDWIG & MALDENER-Beraterteam in Grevenmacher wird seit dem 01.02.2017 durch Herrn Steuerberater/Expert-Comptable Markus Jung verstärkt.
Herr Jung war zuletzt als Director bei der Deloitte Tax & Consulting S.à r.l. in Luxemburg tätig. Dort hat er Unternehmen verschiedener Branchen und Rechtsformen auf dem Gebiet des luxemburgischen, deutschen und des internationalen Steuerrechts beraten. Des Weiteren verfügt Herr Jung über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Strukturierung von Unternehmens- und Privatvermögen. Herr Jung hat mehr als 16 Jahre Berufserfahrung in Luxemburg und ist seit 2007 als Steuerberater und als Expert-Comptable tätig.
Das Team des ganzen Kanzleiverbunds LUDWIG Consult freut sich auf die Zusammenarbeit mit Herrn Jung und darauf, alle Mandanten auch in Zukunft mit der bewährten Kompetenz und Sorgfalt in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten.


Datum 13.01.2017
Anschaffungsnahe Herstellungskosten:Bei Schönheitsreparaturen 15%-Grenze beachten
Unser Steuertipp 1/2017
Wer als Vermieter in den ersten 3 Jahren nach Anschaffung eines Mietobjekts umfangreiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an der Immobilie durchführt, drohen erheblich steuerliche Nachteile. Diese Kosten, die eigentlich als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbar sind, werden vom Finanzamt zu Herstellungskosten umgedeutet, wenn sie (ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Die Instandsetzungs- oder Modernisierungskosten können nur noch über die Abschreibung des Gebäudes von regelmäßig 2% pro Jahr steuermindernd berücksichtigt werden. Ein sofortiger steuerlicher Abzug ist dann nicht möglich.
Strittig war bisher, ob die Kosten für reine Schönheitsreparaturen wie für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Bädern, Heizkörpern, Türen und Fenstern nicht zu den Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der 15%-Regelung gehören und sofort abziehbar sind.
Der BFH entschied jedoch, dass auch Schönheitsreparaturen zu den Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen gehören, da der Gesetzgeber mit den Vorschriften zu anschaffungsnahen Herstellungskosten eine typisierende Regelung schaffen wollte. (BFH Urteile vom 14.6.2016, IX R 22/15 und IX R 25/14)
Die neue Rechtsprechung ist nachteilig für Vermieter, weil bei der Prüfung der 15%-Grenze sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen zusammengerechnet werden müssen. Vermieter sollten vor Beginn umfangreicher Sanierungsmaßnahmen auf jeden Fall prüfen, ob die 15%-Grenze voraussichtlich überschritten wird und ggf. erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist die Baumaßnahme in Angriff nehmen.


Datum 13.01.2017
Personal und Business Coaching
Führungskräftecoaching
Vertrauen und Leistung sind zwei zentrale Werte der Unternehmenskultur im LUDWIG Consult Kanzleiverbund. Unsere Mitarbeiter und Führungskräfte leben diese Werte durch offene und faire Kommunikation, vertrauensvolle Zusammenarbeit und gegenseitige Übernahme von Verantwortung. Für Mitarbeiter in Leitungspositionen ist es wichtig, regelmäßig das eigene Führungsverhalten zu reflektieren, Stärken und Ressourcen zu analysieren und neue Perspektiven zu entwickeln. Hier können Sie mehr über diese Themen und unser Coachingangebot erfahren.
Laufbahnbegleitung für Auszubildende
Eigene Stärken und Potenziale entdecken, entwickeln und im beruflichen Lebensweg einsetzen
Mit dem Start der Ausbildung beginnt für junge Menschen eine neue Lebensphase. Das Berufs- und Arbeitsleben bietet neue Herausforderungen, Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen.
Es treten Fragestellungen auf zu
• den eigenen Stärken und Schwächen,
• der zukünftigen beruflichen Entwicklung,
• der Selbstverantwortung,
• der Balance zwischen Schule, Betrieb und Freizeit.
• Was möchte ich persönlich und beruflich erreichen?
• Was sind meine Stärken und Talente?
• Wie kann ich meine Fähigkeiten im Unternehmen einbringen und ausbauen?
Wir thematisieren diese Fragen mit unseren Auszubildenden im LUDWIG Kanzleiverbund und bieten Unterstützung im Rahmen einer Laufbahnbegleitung. Haben Sie Interesse an der Laufbahnbegleitung für Auszubildende? Möchten Sie mehr über unser Coaching-Angebot erfahren? Dann finden Sie hier weitere Informationen.
Schulungsprogramm für Auszubildende
Neben den fachlichen Kenntnissen werden mit dem Ausbildungsstart persönliche und methodische Kompetenzen relevant, die unter anderem für die interne Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens in der Außenwirkung wichtig sind. Wir bieten ein Schulungsprogramm für Auszubildende, das methodische und persönliche Kompetenzbereiche fördert.
Das Programm thematisiert im ersten Teil das Einfinden in betriebliche Strukturen, unternehmensinterne Abläufe, qualitätsorientiertes Arbeiten und bereitet auf den Umgang mit Kunden vor.
Der zweite Teil des Programms schult persönliche Kompetenzbereiche wie Organisation, Zeitmanagement und Motivation und sensibilisiert für Mitwirkung und Verantwortungsübernahme im Unternehmen. Hier erfahren Sie mehr über unser Schulungsprogramm.


Datum 13.01.2017
Steueränderungen 2017 in Luxemburg
Steueränderungen 2017 in Luxemburg
Pünktlich zum Jahresende hat das Luxemburger Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Umsetzung der Steuerreform 2017 verabschiedet. Das Gesetz vom 23.12.2016 wurde im Amtsblatt A – Nr. 274 vom 27.12.2016 veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Steueränderungen 2017 für Sie hier zusammengefasst.


Datum 02.12.2016
Kanzleiverbund übergibt Spende in Höhe von 2.000,00 € an die Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Palais e.V.
Armut hat viele Gesichter – auch hier in Trier und Umgebung. Wie dabei konkrete Unterstützung nahe an den Menschen gelingen kann, zeigt das Projekt „Kleine Dinge – große Wirkung“ des Palais e.V.
Viele Eltern sind durch ihre soziale und finanzielle Lebenssituation mit ihrer Aufgabe der Förderung und Erziehung ihrer Kinder überfordert. Vor allem die schulische Ausbildung junger Menschen leidet, wenn das Geld ständig knapp ist. Teure Materialien für den Kunstunterricht, ein Extra-Übungsheft für eine Fremdsprache oder auch nur ein neuer Zirkel sind nicht eingeplante Ausgaben, die das Familienbudget schnell sprengen können.
Die gezielte Möglichkeit, Kinder und Jugendliche im Rahmen des Projektes „Kleine Dinge – große Wirkung“ direkt zu unterstützen, hat die Mitarbeiter und die Kanzleileiter des LUDWIG CONSULT Kanzleiverbundes sofort überzeugt. Der Kanzleiverbund mit Standorten in Trier, Grevenmacher und Bernburg, hat sich daher in diesem Jahr wieder entschlossen, auf Weihnachtspräsente zu verzichten, um dieses Projekt zu unterstützen.
Die Kanzleileiter des LUDWIG CONSULT Kanzleiverbunds, Steuerberater Josef Ludwig, Steuerberaterin Dörte Ludwig und Steuerberater Tobias Maldener (Foto von rechts nach links) haben am 02.12.2016 eine Spende in Höhe von 2.000,00 € an den Geschäftsführer der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Palais e.V., Reinhold Spitzley (Foto links), übergeben.


Datum 30.11.2016
LUDWIG Kanzleiverbund – Ein neuer Auftritt. Ein vertrautes Team
01.11.2016 - Nichts ist so beständig wie der Wandel: Eine Erkenntnis, die wir ja nicht nur im Steuerrecht immer wieder erleben. Auch wir selbst unterliegen bisweilen diesem Wandel – um für die Zukunft bestens gerüstet zu sein. Daher präsentieren wir – der LUDWIG CONSULT Kanzleiverbund - Ihnen heute unser neues Logo, den neuen Slogan und unseren neuen Internetauftritt.
Um die enge Zusammenarbeit unserer Einzelkanzleien im Kanzleiverbund auch im jeweiligen Namen der Gesellschaft zum Ausdruck zu bringen, wurden zwei Gesellschaften umfirmiert. Die LUDWIG Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft wurde in LUDWIG & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH und die SMB Steuerberatungsgesellschaft mbH wurde in LUDWIG & MÜLLER Steuerberatungsgesellschaft mbH umbenannt.
Für uns sind diese Umfirmierungen ein wichtiger Schritt. Denn wir passen unseren Auftritt den wachsenden und neuen Marktgegebenheiten an und wir möchten durch die neuen Namen auch mehr Nähe zu uns – zu den Menschen in der Kanzlei und in unserem Kanzleiverbund LUDWIG CONSULT schaffen.
Das Wichtigste aber ist: Ihre gewohnten Ansprechpartner und unser eigenes, hohes Qualitätsversprechen werden sich nicht ändern. Denn: LEISTUNG. UND VERTRAUEN. Das sind die zentralen Werte, denen wir uns damals wie heute verschrieben haben.


Datum 15.11.2016
Impulse für die Gesundheit unserer Mitarbeiter
14.09.2016 - Wir organisieren nun schon im dritten Jahr einen Gesundheitstag für unsere Mitarbeiter. Die Angebote haben wir auf Grundlage einer internen Umfrage ausgewählt und so ein abwechslungsreiches Programm zusammengestellt. Der Gesundheitstag startete am 14.09.2016 mit einem gemeinsamen gesunden Frühstück in der Kanzlei Trier. Im Anschluss wurden Gesundheitstests sowie die Möglichkeit zur Handkraftmessung angeboten. Darüber hinaus konnten sich die Mitarbeiter im Rahmen eines Vortrags über aktuelle Themen wie Resilienz und Achtsamkeit informieren oder bei ausgewählten Rücken-Übungen unter professioneller Anleitung selbst aktiv werden.


Datum 11.11.2016
Bastian Resch wird Mitgeschäftsführer
01.11.2016 - Bastian Resch ist zum neuen weiteren Geschäftsführer der LUDWIG & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH bestellt worden. Die Geschäftsführer Josef Ludwig, Dörte Ludwig und Tobias Maldener freuen sich über die Verstärkung.
Dipl.-Betriebswirt (FH) Bastian Resch gehört seit 01.02.2012 zum Team der Steuerberater in der Kanzlei Trier. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Kapitalgesellschaften und grenzüberschreitende Holdingstrukturen


Datum 11.11.2016
Erster Pilotenschein für die Gesundheit im Kanzleiverbund
22.09.2016 - Als erste Auszubildende im LUDWIG Consult Kanzleiverbund hat Jeannette Luxemburger am Projekt Gesundheitspiloten der IHK Trier und der AOK Rheinland/Pfalz/Saarland im Zeitraum April bis September 2016 teilgenommen.
In verschiedenen Workshops wurden insgesamt über 40 Auszubildende zunächst zu den Themen Ernährung und Bewegung geschult, um anschließend im eigenen Unternehmen ein Projekt zu entwickeln, das die Mitarbeiter für das Thema Gesundheit sensibilisiert und/oder die Gesundheit am Arbeitsplatz gezielt fördert.
Jeannette Luxemburger, Auszubildende zur Kauffrau für Büromanagement in der Kanzlei LUDWIG & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH, hat zunächst eine Umfrage an den Kanzleistandorten Trier und Grevenmacher durchgeführt und auf dieser Grundlage am 14.09. im Kanzleiverbund einen Gesundheitstag mit verschiedensten Angeboten für die Mitarbeiter organisiert (siehe News zum Gesundheitstag). Das Programm beinhaltete ein gesundes Frühstück, einen Gesundheitstest, die Möglichkeit zur Handkraftmessung, ein Vortrag zu Resilienz und Achtsamkeit sowie Rücken-Übungen unter professioneller Anleitung. Die erfolgreiche Durchführung ihres Projektes hat Jeannette am 22.09.2016 im Rahmen der IHK-Abschlussveranstaltung vor allen anwesenden Teilnehmern der insgesamt 15 Unternehmen präsentiert und ihr Teilnahmezertifikat als frisch gebackene Gesundheitspilotin in Empfang genommen. Sie wird das Thema Gesundheit künftig auch im internen Newsletter des Kanzleiverbunds mitgestalten und für jede Newsletter- Ausgabe kleine „Gesundheitstipps“ erstellen.


Datum 11.11.2016
Erfolgreiche Rezertifizierung des LUDWIG-Qualitätsmanagements
20.09.2016 - Unser Qualitätsmanagementsystem ist im Rahmen eines externen Audits durch die DQS erfolgreich nach der neuen Norm DIN EN ISO 9001:2015 vom 19.-20.09.2016 an den Standorten Trier und Grevenmacher rezertifiziert worden. Die diversen Einzelprozesse des Qualitätsmanagementhandbuches wurden im Rahmen von verschiedenen Interviews von Georg Faber, Auditor der DQS, auf Übereinstimmung mit der neuen Norm und auf entsprechende Anwendung überprüft. Die Prozessverantwortlichen erläuterten u.a. Fragen zum jeweiligen Prozessablauf, zur Zielsetzung und zur Ergebniskontrolle.
Unsere Standorte Trier und Grevenmacher blicken bereits auf eine über zwölfjährige Qualitätsmanagementerfahrung zurück – das erste QM-Zertifikat wurde 2004 erworben. Josef Ludwig ist von den zahlreichen Vorteilen die ein QM-System bietet überzeugt: „Eine aktuelle und jederzeit verfügbare Dokumentation der in der Kanzlei geltenden Verfahrensregelungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.“ Ein weiterer großer Vorteil ist die Einbindung aller Mitarbeiter in den kontinuierlichen Verbesserungsprozess, das stellte Josef Ludwig auch im Abschlussgespräch mit Georg Faber für den Kanzleiverbund heraus: „Die Mitarbeiter sind die wichtigsten Träger unserer QM-Prozesse. Sie verfügen über das Know-how, welches in der QM-Dokumentation entwickelt und abgebildet wird und können dabei ihre Ideen- und Kreativitätspotentiale einsetzen“.
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